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>> Raumordnungsgesetze der österreichischen Bundesländer (zum Download auf dem Server www.bauordnungen.de)
erstellt unter Mitwirkung von Arthur Kanonier, TU Wien

In Österreich ist die Raumordnung grundsätzlich Ländersache, ausgenommen sind Bundesmaterien wie Wasserrecht, Forstrecht oder Eisenbahnwesen. Die planungsrechtlichen Regelungen der Raumordnungsgesetze der Länder über Zeitpunkt, Form und Wirkung der Bürgerbeteiligung sind ähnlich. Diese Regelungen haben sich in den letzten Jahren nicht verändert und entsprechen weitgehend dem klassisch-traditionellen „Top-down“-Ansatz für hoheitliche Raumpläne:
Erhebliche Verbesserungen für die BürgerInnenbeteilung in Raumplanungsverfahren brachte die Einführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP), deren Anwendung in etlichen Bundesländern im Raumordnungsgesetz geregelt ist.
Im Rahmen der überörtlichen Raumordnung (RO) legen die Länder Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Landesgebiets fest. Überörtliche RO-Programme können sich beziehen auf
Die Gemeinden müssen die überörtlichen RO-Programme bei der Ausarbeitung der Flächenwidmungspläne beachten. Da keine unmittelbare Rechtswirkung für Einzelne erfolgt, ist bei der Erstellung überörtlicher Raumpläne eine eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Die verordneten RO-Programme werden zur Information der Öffentlichkeit aufgelegt, teilweise ist die Stellungnahmemöglichkeit für alle vorgesehen.
Im Rahmen der überörtlichen Raumplanung werden auch Leitbilder und Konzepte erarbeitet, die weder für das Land noch für die Gemeinden rechtlich verbindlich sind. Für die Erstellung sind keine formalen Bestimmungen vorgesehen. Es ist jedoch ein Trend hin zu einer neuen Planungskultur in Form von kooperativer Planung zu beobachten. Beispiele sind der von der Tiroler Landesregierung beschlossene Raumordnungsplan ZukunftsRaum Tirol oder der offene Beteiligungs- und Entwicklungsprozess Vis!on Rheintal.
Die örtlichen Raumpläne bestehen in den meisten Bundesländern aus
Der Beteiligungsumfang in den Bundesländern ist ähnlich; Frist, Kundmachungsart und die teilnahmeberechtigten Personen variieren.
In manchen Bundesländern ist bereits zu Verfahrensbeginn vorgesehen, die Absicht, einen Flächenwidmungsplan aufzustellen, kundzumachen. Das ermöglicht eine frühe Beteiligung der Planbetroffenen und verbessert deren Möglichkeit, die inhaltliche Gestaltung zu beeinflussen. Auch die Planungsbehörde wird so frühzeitig über Nutzungswünsche der Betroffenen informiert, was in Folge eine fehlerfreie Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen erleichtert.
Ist die Verpflichtung zur Information über Entwürfe im zeitlichen Ablauf des Prozesses spät vorgeschrieben – wie z. B. in Niederösterreich, dort wird die Öffentlichkeit erst bei Vorlage des Entwurfs informiert –, sind Grundlagenforschung und Bewertungsverfahren weitgehend abgeschlossen. Dadurch ist die Bereitschaft, Entwürfe abzuändern und Alternativvorschläge zu berücksichtigen, tendenziell reduziert.
Innerhalb der Auflagefrist hat ein weit gefasster Adressatenkreis die Möglichkeit, zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogramms bzw. zum Bebauungsplan schriftlich Stellung zu nehmen und damit Änderungsvorschläge einzubringen. Über rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen hat die Planungsbehörde zu beraten und diese bei der Verordnungserlassung „in Erwägung zu ziehen“. Die zur Stellungnahme Berechtigten haben keine Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Es besteht kein Rechtsanspruch für GrundeigentümerInnen oder sonstige Planbetroffene, dass den Einwendungen entsprochen wird.
Da die örtlichen Raumpläne Verordnungscharakter haben, gibt es – eingeschränkten und komplizierten – Rechtsschutz für Planbetroffene. Folgende Rechtsmittel können gegen verordnete Raumpläne zur Verwendung kommen:
Die Bestimmungen der Raumordnungsgesetze stellen Mindestanforderungen dar. Bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben kann jede Gemeinde den Grad der Mitbestimmung durch die Planbetroffenen wesentlich erweitern und in der Planungsphase tatsächliche BürgerInnenbeteiligung im Sinne einer Mitgestaltung und Mitentscheidung durchführen. In welcher Weise die Öffentlichkeit über Entwürfe und Planungsergebnisse informiert wird, obliegt ebenfalls weitgehend den Gemeindeverantwortlichen. Hier bieten die vielfältigen Informations- und Präsentationsformen, insbesondere auch durch neue Medien, viele Möglichkeiten. Offene oder moderierte Planungsprozesse bis hin zu kooperativen Entscheidungsfindungen sind inzwischen vielerorts charakteristische Planungsabläufe.
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Arthur Kanonier, Fachbereich für Rechtswissenschaften, TU Wien

Sibylla Zech, stadtland
Was alle angeht, können nur alle lösen.