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Die Anpassung des EG-Umweltrechts an die Erfordernisse der 2. Säule der Aarhus-Konvention - Öffentlichkeitsbeteiligung und Partizipation bei bestimmten umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - betrifft im Wesentlichen die Revision der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) und der Richtlinie 96/61/EWG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( IPPC-RL).
Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ist, auch nach Abschluss eines Vermittlungsverfahrens im Dezember 2002, am 25. Juni 2003 in Kraft getreten. Die Richtlinie war bis 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen.
In der neuen Richtlinie ist auch die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Ausarbeitung einiger umweltbezogener Pläne, die aufgrund bestehender Richtlinien zu erstellen sind, verankert. Bereits im Jahr 2001 wurde die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP, Strategische Umweltprüfung) beschlossen, die ebenfalls eine Konsultation der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Plänen und Programmen vorsieht.
Die RL 2003/35/EG wurde mit der Novelle aus dem Jahr 2004 zum UVP-Gesetz umgesetzt, worin durch die Normierung der Parteistellung von Umweltorganisationen zu einer effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit beigetragen wird.

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