Mit Inkrafttreten der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) im Jahr 2000 wurde die europäische Wasserpolitik neu ausgerichtet. Ziel der WRRL ist es, den „guten Zustand“ der Gewässer bis 2015 zu erreichen; zusätzlich gilt ein Verschlechterungsverbot. Für die Umsetzung dieses Zieles sind sogenannte „Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“ unter Einbindung der Öffentlichkeit zu erstellen. Damit wird der Öffentlichkeitsbeteiligung explizit ein wichtiger Stellenwert eingeräumt.
In Artikel 14 der WRRL „Information und Anhörung der Öffentlichkeit“ ist dieses „Partizipationsgebot“ festgelegt. Dabei unterscheidet die Richtlinie drei Stufen der Beteiligung:
- Information
- Anhörung und
- aktive Beteiligung
Während der Zugang zu Informationen und die Möglichkeit zur Anhörung und Stellungnahme zu gewährleisten sind, ist eine aktive Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben, soll aber „insbesondere bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gefördert werden“ (siehe Abbildung). Die Richtlinie gibt jedoch nicht vor, wie eine aktive Beteiligung konkret umzusetzen ist. Unterstützung für die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern bei der Umsetzung der Partizipation bietet der „Leitfaden zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie“ der informellen Arbeitsgruppe 2.9 der EU-Kommission.
Die Verpflichtung zur Erstellung von „Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“ ist in Artikel 13 der WRRL festgelegt. So muss bis 2009 für jede Flussgebietseinheit in Europa ein Bewirtschaftungsplan aufgestellt werden, in dem der aktuelle Zustand der Gewässer sowie die Maßnahmenprogramme zur Erreichung des „guten Zustands“ bis 2015 beschrieben werden.